Fiktive Abrechnung nach Unfall oder Reparatur nach dem Gutachten?

Kurz gesagt: Für die fiktive Abrechnung nach Unfall und die Reparatur haben Sie nach dem Gutachten in der Regel zwei Wege: Sie lassen reparieren und rechnen die tatsächlichen Kosten ab (konkret), oder Sie lassen sich den im Gutachten ermittelten Betrag auszahlen, ohne zu reparieren (fiktiv). Beide Wege haben Folgen für einzelne Positionen, die Sie vor der Entscheidung kennen sollten.

Die fiktive Abrechnung nach Unfall bedeutet: Sie bekommen Geld auf Grundlage des Gutachtens, auch wenn Sie nicht oder nicht vollständig reparieren. Das ist grundsätzlich zulässig, denn der Geschädigte entscheidet selbst, wie er den Ersatz verwendet (§ 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes)). Diese Seite erklärt beide Wege, was das Gutachten dafür liefert und woran Sie die Entscheidung festmachen können, ohne eine Empfehlung für den Einzelfall zu geben.

Heckschaden am Stoßfänger, Grundlage für die fiktive Abrechnung nach dem Unfall
Heckschaden am Stoßfänger bei der Schadenaufnahme.

Fiktive Abrechnung nach Unfall: zwei Wege nach dem Gutachten

Merkmal Konkrete Abrechnung Fiktive Abrechnung
Vorgehen Reparatur wird ausgeführt, Rechnung wird eingereicht Gutachten dient als Grundlage, keine Reparatur nötig
Grundlage der Höhe Tatsächlich angefallene Kosten Im Gutachten kalkulierte Kosten
Umsatzsteuer Wird in der Regel ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt In der Regel nicht ersatzfähig
Nutzungsausfall oder Mietwagen Für die tatsächliche Reparaturdauer möglich In der Regel nicht, weil das Fahrzeug weiter genutzt wird
Wertminderung Kann in Betracht kommen Kann in Betracht kommen
Nachweis Rechnung der Reparaturwerkstatt Gutachten

Die Tabelle fasst allgemeine Regeln zur fiktiven Abrechnung nach Unfall zusammen. Im Einzelfall können Ausnahmen gelten, deshalb sollten Sie bei größeren Beträgen anwaltlich abklären lassen, was Ihnen zusteht.

Was das Gutachten dafür liefert

Wirtschaftlicher Totalschaden und 130-Prozent-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, spricht man in der Regel von wirtschaftlichem Totalschaden. Dann wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt (§ 251 BGB (Schadensersatz in Geld)). Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Reparatur trotzdem verlangt werden, wenn die Kosten bis zu einer Grenze von rund 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts liegen. Das setzt voraus, dass fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird und das Fahrzeug anschließend weitergenutzt wird. Eine fiktive Abrechnung nach Unfall ist in diesem Bereich in der Regel nicht möglich. Eine ausführliche Erläuterung bietet die Seite Reparatur oder Totalschaden. Auf die Einzelheiten der Rechtsprechung gehen wir hier bewusst nicht ein; dazu berät eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Entscheidungshilfe zur fiktiven Abrechnung nach Unfall: Fragen an sich selbst

Diese Fragen ersetzen keine Beratung, helfen aber, die Lage zu ordnen:

  1. Brauche ich das Fahrzeug unbedingt in einem unversehrten Zustand, zum Beispiel zum Verkauf, bei Leasing oder Finanzierung?
  2. Möchte ich das Fahrzeug weiterfahren, und ist der Schaden nur ein Schönheitsfehler?
  3. Ist das Fahrzeug nach dem Schaden noch verkehrssicher?
  4. Ist mir die Umsatzsteuer wichtig? Sie wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt.
  5. Benötige ich einen Mietwagen oder Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur?
  6. Liegt ein Vorschaden vor, der die Reparaturkalkulation beeinflusst?
  7. Liegen Reparaturkosten nahe am Wiederbeschaffungswert? Dann sollten Sie vor dem Reparaturauftrag klären lassen, wie abgerechnet wird.

Besondere Konstellationen

Spätere Reparatur nach fiktiver Abrechnung

Ob und unter welchen Voraussetzungen Sie nach einer fiktiven Abrechnung später doch konkret abrechnen können, hängt vom Einzelfall ab. Klären Sie das vor der Abrechnung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Was heißt fiktive Abrechnung nach Unfall?

Sie rechnen den Schaden auf Grundlage des Gutachtens ab, ohne dass die Reparatur durchgeführt wurde oder eine Reparaturrechnung vorliegt.

Verliere ich bei fiktiver Abrechnung Positionen?

In der Regel entfallen die Umsatzsteuer, die nicht angefallen ist, und Nutzungsausfall oder Mietwagen, weil beides eine tatsächliche Reparatur oder Ersatzbeschaffung voraussetzt. Der Überblick unter Schadenersatz nach Haftpflichtschaden zeigt alle Positionen.

Muss ich überhaupt reparieren lassen?

Nein. Wer allerdings die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts ersetzt haben möchte (130-Prozent-Grenze), muss tatsächlich und fachgerecht reparieren lassen.

Was gilt bei Totalschaden?

In der Regel ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts maßgeblich. Wenn Sie ein Ersatzfahrzeug kaufen, kann die Umsatzsteuer eine Rolle spielen.

Was ist die 130-Prozent-Grenze?

Sie beschreibt, bis zu welchen Reparaturkosten, gemessen am Wiederbeschaffungswert, eine Reparatur trotz Totalschaden ersetzt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann ich in einer Reparaturwerkstatt meiner Wahl reparieren lassen?

Ja. Bei konkreter Abrechnung zählen die tatsächlich angefallenen Kosten. Bei fiktiver Abrechnung gilt dagegen das Gutachten als Grundlage; Einwände der Versicherung dazu erklärt die Seite Versicherung kürzt Gutachten.

Wirkt sich eine fiktive Abrechnung auf den späteren Verkauf aus?

Ein unrepariertes Fahrzeug mit Unfallschaden kann beim Verkauf weniger bringen. Der Schaden muss dem Käufer in der Regel offengelegt werden.

Wie lange gilt das Gutachten für die Abrechnung?

Das Gutachten gibt die Preise und Werte zum Zeitpunkt der Besichtigung wieder. Bei langer Wartezeit können sich Preise ändern. Sprechen Sie uns an, wenn Sie später abrechnen möchten.

Darf ich das Gutachten an die Versicherung weitergeben lassen?

Ja, auf Ihren Wunsch senden wir das Gutachten an Ihre Anwältin, Ihren Anwalt oder die Versicherung.

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Hinweis: Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskunft zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

Quellen

Termin vereinbaren

Bei Fragen zur fiktiven Abrechnung nach Unfall rufen Sie uns an unter 0157 52422238 oder schreiben Sie uns per WhatsApp. Wir sind telefonisch rund um die Uhr erreichbar. Schildern Sie kurz Fahrzeug, Schaden und Standort, dann stimmen wir den Termin ab. Unser Sitz ist die Von-Hein-Straße 20, 22041 Hamburg-Wandsbek; Einsätze in Hamburg finden nach Terminabsprache statt. Ein Gutachten erstellen wir ausschließlich nach persönlicher Besichtigung des Fahrzeugs, nie allein nach Fotos. Halten Sie nach Möglichkeit Fahrzeugschein, Unfallbericht oder Schreiben der Versicherung bereit.